Schnupperlehre

Schnupperlehre

Als wichtiger Teil jeder Berufsorientierung kommen den Berufspraktischen Tagen/Berufspraktischen Wochen besondere Bedeutung beim Übergang von der Schule in die Berufswelt zu. Dieser erste Kontakt unterstützt bei den Schüler/-innen den Abgleich persönlicher Berufsvorstellungen mit der beruflichen Realität vor Ort.
 
Foto: World Skills Finnland
Foto: World Skills Finnland
 
 

Natürlich dient die Schnupperlehre nicht nur der beruflichen Orientierung der Jugendlichen, sondern auch als Unterstützung und Hilfe für die Unternehmen, geeignete Lehrlinge und zukünftig hochqualifizierte Fachkräfte zu finden.

 

Es gibt 4 verschiedene Arten für die Durchführung einer Schnupperlehre:

 

 

1. Schulveranstaltung:

  • geht von der Schule aus
  • dient der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts
  • alle Schüler/-innen einer Klasse nehmen zeitgleich daran teil

 

2. Schulbezogene Veranstaltung:

  • geht von der Schule aus
  • findet für einzelne Schüler/-innen einer Schulklasse nach Bedarf statt z.B. für Schüler/-innen, die in einer niedrigeren Schulstufe (2. Klasse, 3. Klasse, 4. Klassen) bereits im 9. Schulbesuchsjahr sind
  • der Bezirksschulrat erteilt für derartige Veranstaltungen eine Bewilligung und erklärt diese zu schulbezogenen Veranstaltungen


3. Individuelle Berufsorientierung während der Schulzeit:

  • Schüler/-innen der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen hin die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck des Schnupperns in einen Beruf an bis zu 5 Tagen im Schuljahr dem Unterricht fern zu bleiben.
  • Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung zu erteilen.

 

4. Individuelle Berufsorientierung in den Ferien:

  • Das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) normiert nun auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle die sich bei der Absolvierung einer Schnupperlehre im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten ereignen.
  • Gilt für Schüler/-innen der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule
  • Außerdem muss eine Bestätigung über die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  • Somit ist nun die berufliche Orientierung auf privater Basis außerhalb der Unterrichtszeit auch von der Schülerunfallversicherung abgedeckt.
 

Downloads

Antrag der Erziehungsberechtigten auf Befreiung vom Unterricht


Erstellt am 26.07.2007

Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Betrieb

Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Betrieb
Für das Schnuppern außerhalb der Unterrichtszeit

Erstellt am 26.07.2007

Wochenbericht für die Schnupperlehre

Wochenbericht für die Schnupperlehre
Ein Wochenbericht für Schüler/-innen zur Bewertung der berufspraktischen Tage

Erstellt am 26.07.2007

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